Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 30. April 2026 den Referentenentwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) veröffentlicht. Ziel der Novelle ist es, die kommunale Wärmeplanung insbesondere für kleinere Gemeinden effizienter zu gestalten und bürokratische Hürden abzubauen.
Die Bundesregierung strebt einen Beschluss des Bundeskabinetts zum Gesetzesentwurf Ende Mai an.
Fokus Kommunen – Erleichterungen und neue Pflichten
- „Kleine Wärmeplanung“: Gemeinden bis 15.000 Einwohner (Stand: 1. Januar 2024) erhalten mit § 22a WPG-Entwurf eine schlankere Alternative zum Standardverfahren der §§ 13 ff. WPG. Die bisherige Regelung des § 4 Abs. 3 WPG, wonach die Länder für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet waren, ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe von § 22 WPG vorsehen können, bleibt parallel bestehen.
Abhängig von der Gemeindegröße stehen damit zukünftig folgende Verfahrensmöglichkeiten zur Verfügung:
- Gemeinden über 15.000 Einwohner: Standardverfahren (§§ 13 ff. WPG)
- Gemeinden bis 15.000 Einwohner: Standardverfahren (§§ 13 ff. WPG) oder „Kleine Wärmeplanung“ (§ 22a WPG-Entwurf)
- Gemeinden bis 10.000 Einwohner: Standardverfahren (§§ 13 ff. WPG), „Kleine Wärmeplanung“ (§ 22a WPG-Entwurf) oder Vereinfachtes Verfahren (§ 22 WPG).
Einführung der Kälteplanung: Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern werden verpflichtet, neben der Wärme- auch eine Kälteplanung zu integrieren – ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Nach § 21a WPG-Entwurf soll der Bedarf an aktiver Kälteerzeugung und Kühlung innerhalb des beplanten Gebiets ermittelt werden. Es soll aufgezeigt werden, mit welchen Maßnahmen dieser Bedarf bis zum Zieljahr 2045 gedeckt werden kann.
Fortschreibung des Wärmeplans: Die planungsverantwortliche Stelle wird verpflichtet, für Gemeindegebiete, in denen mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, den Wärmeplan spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember der Jahre 2031, 2036 und 2041, für alle anderen Gemeindegebiete bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember der Jahre 2033, 2038 und 2043 zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen.
Praktikablere Datenerhebung: Die Aggregation von Gas-, Fernwärme- und Schornsteinfegerdaten wird vereinfacht; modellierte Bedarfsdaten sollen explizit zugelassen werden.
Fokus Wärmenetzbetreiber – Rechtssicherheit und Transformationsvorgaben
- Neue Legaldefinition: Der Begriff „Wärmenetzbetreiber“ löst künftig Unklarheiten bei komplexen Betreibermodellen unabhängig vom Eigentum am Wärmenetz.
- Gesetzliche Fiktion bei Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen: Nach § 32 Abs. 1 WPG-Entwurf gelten die Voraussetzungen der Anlage 3 des WPG als erfüllt, wenn der Wärmenetzbetreiber eine Bescheinigung eines vom AGFW nach Arbeitsblatt FW 611 zertifizierten Gutachters vorlegt, in dem auf Grundlage des Arbeitsblatts FW 317 die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben schriftlich bestätigt wird.
- Sonderregelung Prozesswärme: Für Wärmenetze, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dienen, ist zukünftig der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu erstellen.
- Keine Veränderungen bei der Nettowärmeerzeugung: Unverändert bleiben hingegen die bestehenden Vorgaben zur Nettowärmeerzeugung für Neu- und Bestandsnetze nach den §§ 29 bis 31 WPG.
Unsere Einschätzung
Die neuen Regelungen bieten gerade für kleinere Kommunen Chancen für eine schnellere Umsetzung, werfen aber zugleich komplexe Rechtsfragen bei der Ausgestaltung der Planungsverfahren und der Datennutzung auf.
Sie haben Fragen zur Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung? Sprechen Sie uns gerne an!